NIS-2-Gesetz: Neue Pflichten zur Informationssicherheit, Fristen und Verantwortlichkeiten
Orientierung für DRK-Organisationen
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie NIS-2 (Netz- und Informationssicherheits-Richtlinie 2) in Deutschland wurden die Anforderungen an die Informationssicherheit deutlich ausgeweitet. Ziel der Regelungen ist es, die Cyberresilienz von Organisationen zu stärken – insbesondere in Bereichen, die für die Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind.
Dieser Beitrag gibt eine fachliche Orientierung, welche Organisationen grundsätzlich betroffen sein können, welche Fristen relevant sind und welche Themen jetzt adressiert werden sollten. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung, sondern dient als strukturierter Überblick für Verantwortliche im DRK-Verbund.
Warum ist das Thema für DRK-Organisationen relevant?
Das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Seitdem gelten – abhängig von der individuellen Betroffenheit – neue Pflichten, unter anderem zu:
- Risikomanagement und technischen Schutzmaßnahmen
- Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- organisatorischen Verantwortlichkeiten und Nachweisführung
Besonders relevant ist NIS-2 für DRK-Einheiten mit Bezug zum Gesundheitswesen und/oder mit größerem IT-Betrieb, zum Beispiel:
- Krankenhäuser, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen
- Rettungsdienste, Leitstellen, Hausnotruf
- Katastrophenschutz- und Krisenstrukturen
- zentrale IT-, Plattform- oder Rechenzentrumsbetriebe
Diese Organisationen sollten ihre mögliche Betroffenheit jetzt aktiv prüfen.
Wer fällt grundsätzlich unter NIS-2?
Die NIS-2-Regelungen unterscheiden zwischen „besonders wichtigen“ und „wichtigen“ Einrichtungen. Vereinfacht gesagt können Organisationen betroffen sein, wenn:
- sie einem definierten Sektor angehören (u. a. Gesundheitswesen), und
- bestimmte Größenmerkmale erfüllen (z. B. ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio. EUR Jahresumsatz – abhängig von Sektor und Einstufung).
Auch KRITIS-Organisationen müssen die Anforderungen der NIS2 erfüllen – ergänzend zu bestehenden Verpflichtungen, etwa nach § 8a BSIG.
Wichtig:
Die Betroffenheit ist nicht pauschal, sondern muss von jeder Organisation eigenständig geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Zentrale Fristen und Termine
- Seit 6. Dezember 2025
Inkrafttreten der nationalen Umsetzung – es gibt keine Übergangsfrist. Pflichten gelten grundsätzlich sofort. - Seit 6. Januar 2026
Freischaltung des BSI-Meldeportals zur Registrierung. - Bis spätestens 6. März 2026
Registrierungspflicht für NIS-2-pflichtige Organisationen beim BSI.
Kernthemen der NIS2-Anforderungen
NIS-2 fordert die Umsetzung „geeigneter und verhältnismäßiger“ Maßnahmen. Zu den zentralen Themenfeldern zählen unter anderem:
- Risikomanagement und Schwachstellenmanagement
- Verantwortung der Unternehmens- bzw. Einrichtungsleitung
- Meldepflichten und Incident Handling
- Business Continuity, Notfall- und Krisenmanagement
- Identitäts- und Zugriffsmanagement (IAM) sowie Asset Management
- Lieferanten- und Dienstleistermanagement
- Schulungen und Awareness-Maßnahmen
In der Praxis bedeutet dies einen Mix aus organisatorischen Regelungen, Prozessen, technischen Maßnahmen und Qualifizierung.
Zur strukturierten Umsetzung ist in der Regel ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) erforderlich. Hierfür kommen unterschiedliche Frameworks in Betracht (z. B. ISO 27001, BSI IT-Grundschutz oder weitere). Welche Struktur geeignet ist, hängt von Größe, Aufgaben und Risikoprofil der jeweiligen Organisation ab.
Informationssicherheit als Leitungsaufgabe
NIS2 macht Informationssicherheit ausdrücklich zur Chefsache:
- Leitungsorgane müssen Sicherheitsmaßnahmen billigen und überwachen.
- Bei Verstößen können persönliche Haftungsrisiken entstehen.
- Schulungen für Leitungsebenen sowie regelmäßige Awareness-Maßnahmen für Mitarbeitende sind vorgesehen.
Mögliche Sanktionen
Bei Verstößen oder fehlender Umsetzung sieht das Gesetz empfindliche Sanktionen vor:
- Besonders wichtige Einrichtungen:
bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes - Wichtige Einrichtungen:
bis zu 7 Mio. EUR oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes
Was wir DRK-Organisationen jetzt empfehlen
- Betroffenheit prüfen und das Ergebnis dokumentieren
- Falls betroffen: Registrierung beim BSI vorbereiten und fristgerecht umsetzen
- Verantwortlichkeiten festlegen (NIS-2-Ansprechperson, Stellvertretung, Meldewege)
- Frühzeitig mit der Umsetzung beginnen (Maßnahmenplan, Prioritäten, erste „Quick Wins“)
Weiterführende Informationsquellen
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/301/VO.html - Richtlinie 2011/24/EU (Gesundheitsdienstleister):
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF
Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung oder Beratung durch entsprechend qualifizierte Stellen.
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