Verhaltenskodex für (Rahmen-)Vertragspartner

Stand: 09.10.2025

Präambel

Die Grundsätze des Roten Kreuzes wurden von der XX. Internationalen Rotkreuz-Konferenz 1965 in Wien proklamiert. Diese lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

Die DRK Service GmbH (im Folgenden DRKS) bekennt sich zu einer sozialen, ökologischen und ethisch verantwortungsvollen Unternehmensführung. Sie erwartet das gleiche Verhalten von all ihren (Rahmen-)Vertragspartnern. Auch bei ihren Beschäftigten setzt sie voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter ist sie bestrebt, laufend ihr unternehmerisches Handeln und ihre Produkte (oder Dienstleistungen) im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordert ihre (Rahmen-) Vertragspartner auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.

Mit diesem Verhaltenskodex werden Verhaltensregeln konkretisiert, um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen in den Lieferketten sicher sind und dass die Geschäfte verantwortungsvoll und unter Achtung der in den nachfolgenden Ziffern 1, 2 und 3 aufgeführten sozialen, ökologischen und etischen Grundsätze betrieben werden.

Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen eines Verhaltenskodex für (Rahmen-)Vertragspartner. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Leistungen. Die (Rahmen-) Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und ihre Unterauftragnehmer zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen anzuhalten.

Für den Fall, dass (Rahmen-)Vertragspartner auch international tätig sind und somit unterschiedliche Rechtsordnungen Anwendung finden, enthält dieser Verhaltenskodex Mindestanforderungen, bei denen die DRKS erwartet, dass die (Rahmen-)Vertragspartner diese einhalten, um mit der DRKS und den im Vertrag ggf. aufgeführten weiteren bezugsberechtigten Auftraggebern in Geschäftsbeziehung treten zu können und zu bleiben. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass die (Rahmen-) Vertragspartner die Regelungen dieses Verhaltenskodex in ihrer jeweiligen Lieferkette weiterreichen, um etwaige Verletzungen der in den Ziffern 1, 2 und 3 aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze in den Lieferketten zu vermeiden.

Die in diesem Verhaltenskodex formulierten Grundsätze bilden für die DRKS eine wichtige Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl und Bewertung von (Rahmen-)Vertragspartnern.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze, EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen. 

1. Soziale Verantwortung

Die DRKS erwartet von ihren (Rahmen-)Vertragspartnern, in ihren Unternehmen insbesondere die Menschenrechte zu achten und ihre Beschäftigten fair und respektvoll zu behandeln. Dies umfasst die nachfolgend genannten Grundsätze:

1.1 Ausschluss von Zwangsarbeit

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Beschäftigten, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird. Die Beschäftigten müssen die Arbeit oder ihr Beschäftigungsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der anwendbaren vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist beenden können.

1.2 Verbot der Kinderarbeit

(Rahmen-)Vertragspartner dürfen keine Kinder zur Arbeit heranziehen. Die Definition von Kinderarbeit orientiert sich an den Kernarbeitsnormen (Nr. 138) er ILO sowie den Grundsätzen des UN-Global-Compact.

Die (Rahmen-)Vertragspartner sind daher aufgefordert, sich an die Empfehlung der ILO zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung darf nicht unter dem Alter liegen, mit dem gemäß dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, jedoch keinesfalls unter 15 Jahren.

Stellt ein (Rahmen-)Vertragspartner fest, dass in seinem Unternehmen ein Kind arbeitet, wird von diesem erwartet, dass er unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreift, die im besten Interesse des Kindes liegen und diese entsprechend zu dokumentieren. Die schlimmsten Formen von Kinderarbeit orientieren sich an dem Übereinkommen Nr. 182 (Sklaverei, Kinderhandel, Zwangs- und Pflichtarbeit, Prostitution, etc.) der ILO fürKinder unter 18 Jahren, und dürfen wegen ihrer besonderen Schädlichkeit für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern, nicht ausgeübt werden. Die Rechte junger arbeitenden Personen sind somit besonders schützenswert.

1.3 Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz

Unsere (Rahmen-)Vertragspartner sind für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich.

Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme sind notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren, Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, sicherzustellen. Zusätzlich müssen (Rahmen-) Vertragspartner ihren Beschäftigten, falls erforderlich, geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und diese regelmäßig übergeltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informieren und schulen. Den Beschäftigten wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen ermöglicht. Weiterhin haben (Rahmen-) Vertragspartner dafür zu sorgen, dass das Arbeitsumfeld eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung sowie eine angemessene Raumtemperatur bietet. 

1.4 Faire Entlohnung

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, den geltenden Tarifverträgen entsprechen und im Einklang mit den Standards der ILO erfolgen. Sofern sich aus dem anwendbaren Recht keine gesetzlichen Festlegungen zum Minimum der Entlohnung ergeben, ist die Höhe der Entlohnung in einer solchen Weise zu bestimmen, dass die Entlohnung den im Übereinkommen ILO über die Festsetzung von Mindestlöhnen (ILO-Übereinkommen Nr. 131) genannten grundlegenden Bedürfnissen genügt. Die den Beschäftigten gezahlte Vergütung hat sämtlichen einschlägigen Gesetzen zur Entlohnung zu entsprechen, unter Berücksichtigung lokalen Rechtsvorschriften. Den Beschäftigten sollen alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gewährt werden. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nichtzulässig.

Die (Rahmen-)Vertragspartner haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten. Von den (Rahmen-)Vertragspartnern wird erwartet, dass sie sich für gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit einsetzen. 

1.5 Faire Arbeitszeit

Die DRKS erwartet von ihren (Rahmen-)Vertragspartnern, dass die Arbeitszeiten den jeweils geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden werden jeweils im rechtlichen Rahmenge leistet und sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und die Höchstgrenzen nicht übersteigen. Den Beschäftigten soll mindestens ein freier Tag pro Woche eingeräumt werden. Die Übereinkommen der ILO sowie die jeweils geltenden Gesetze sind zu beachten.

Lokale Gesetze und Verordnungen zur Arbeitszeit und Urlaubszeit sind von den (Rahmen-) Vertragspartnern einzuhalten.

1.6 Vereinigungsfreiheit

Das Recht der Beschäftigten, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, einschließlich des Rechts, dies nicht zu tun, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind die (Rahmen-)Vertragspartner angehalten, alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Beschäftigten zum Zweck von Kollektivverhandlungen zu ermöglichen. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Beschäftigte dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden.

Ihren Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

1.7 Diskriminierungsverbot

Die Diskriminierung von Beschäftigten in jeglicher Form ist unzulässig.

Dies gilt z.B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Nationalität, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. 

Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert. Die (Rahmen-)Vertragspartner werden bestärkt, ein inkludierendes Arbeitsumfeld zu schaffen. 

Es liegt insbesondere dann eine Ungleichbehandlung vor, wenn für gleichwertige Arbeit ungleiches Entgelt gezahlt wird. Insbesondere auch bei der Einstellung oder Beförderung von Beschäftigten sowie deren Fortbildung darf keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Bewerber bzw. Beschäftigter erfolgen. Die Würde und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen müssen respektiert werden.

1.8 Verbot einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs

Die (Rahmen-)Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung des Verbots der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die dazu geeignet sind, (1.) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich zu beeinträchtigen, (2.) einem Menschen den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu verwehren, (3.) einem Menschen den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder (4.) die Gesundheit eines Menschen zu schädigen.

1.9 Verbot der Zwangsräumung und des Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern

Die (Rahmen-)Vertragspartner verpflichten sich, die internationalen, nationalen, lokalen und traditionellen Rechte, insbesondere die Rechte indigener Gemeinschaften, an Land, Wäldern und Gewässern zu achten. 

Die (Rahmen-)Vertragspartner verpflichten sich, das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern einzuhalten, wenn die (Rahmen-)Vertragspartner Land, Wälder oder Gewässer erwerben, bebauen oder anderweitig nutzen, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

1.10 Umgang mit Konfliktmaterialien

Die (Rahmen-)Vertragspartner müssen sicherstellen, dass deren Produkte und solche, die an die DRKS und an die etwa im Vertrag aufgeführten weiteren bezugsberechtigten Auftraggeber geliefert werden, keineKonfliktmineralien (Zinn, Tantal, Wolfram, Gold) enthalten, die in Konfliktregionen und Hochrisikogebieten abgebaut oder gefördert werden.

Bei der Beschaffung von Mineralien und Materialien haben sich die (Rahmen-)Vertragspartner daher an die Vorgaben der EU-Konfliktmineralien-Verordnung bzw. an die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) und die sich daraus ergebenden Due-Diligence-Verpflichtungen zu halten, um Menschenrechtsverletzungen oder ähnlichen negativen Auswirkungen zu unterbinden. 

Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

2. Ökologische Verantwortung

Die DRKS erwartet von ihren (Rahmen-)Vertragspartner, in ihren Unternehmen ökologisch verantwortungsbewusst und ressourcenschonend zu handeln. Dies umfasst die nachfolgend genannten Grundsätze:

2.1 Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen sollen vor der Einleitung oder Entsorgung typisiert, überwacht, überprüft und bei Bedarf behandelt werden.

Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

2.2 Umgang mit Luftemissionen

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sollen vor ihrer Freisetzung typisiert, routinemäßig überwacht, überprüft und bei Bedarf behandelt werden.

Die (Rahmen-)Vertragspartner werden dazu angehalten, ihre Abgasreinigungssysteme zu überwachen und wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

2.3 Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

(Rahmen-)Vertragspartner sollen einer systematischen Herangehensweise folgen, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22.März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten.

Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr dar- stellen, sind in Übereinstimmung mit allen rechtlichen Vorgaben zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10.Oktober 2013 in der aktuellen Fassung zu verwenden, persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

2.4 Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

(Rahmen-)Vertragspartner sind angehalten, den Einsatz und den Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

2.5 Entwaldungsfreie Lieferkette

Die (Rahmen-)Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) (Verordnung (EU) Nr. 2023/1115).

Die (Rahmen-)Vertragspartner garantieren, dass alle gelieferten Produkte – insbesondere Rohstoffe wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz und deren Erzeugnisse – in Übereinstimmung mit der EUDR beschafft werden und dass Produkte ausschließlich Rohstoffe und/oder Erzeugnisse enthalten, die aus entwaldungsfreien Gebieten stammen und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sind.

2.6 Umgang mit Energieverbrauch / -effizienz

(Rahmen-)Vertragspartner sind dazu gehalten, ihre Energieeffizienz ständig zu verbessern und den Energieverbrauch fortlaufend zu minimieren.

3. Ethisches Geschäftsverhalten

Es wird von jedem (Rahmen-)Vertragspartner erwartet, ethisch und integer zu handeln, um so die soziale Verantwortung wahrzunehmen. Dies umfasst die nachfolgend genannten Grundsätze:

3.1 Fairer Wettbewerb

Die Standards der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Die geltenden Kartellgesetze sind zu beachten.

3.2 Exportkontrolle, Wirtschaftssanktionen

Der (Rahmen-)Vertragspartner hat alle anwendbaren Exportkontrollvorschriften und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass der (Rahmen-) Vertragspartner Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen in Länder und an Personen oder Organisationen zu unterlassen hat, soweit diese Lieferungen nach den diesbezüglich anwendbaren rechtlichen Vorschriften verboten sind.

3.3 Integrität; Schutz vor Korruption und Bestechung; Spenden und Sponsoring

Die (Rahmen-)Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung des Verbots jeder Art der Korruption, Bestechung, Erpressung und Unterschlagung im strafrechtlichen Sinn. Sie sind verpflichtet, wenigstens die in diesem Zusammenhang geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 

Die (Rahmen-) Vertragspartner haben es zu unterlassen, unrechtmäßig einen Vorteil für sich selbst, eine einzelne Person, ein Unternehmen oder einen Amtsträger zu fordern, anzunehmen, anzubieten oder zu gewähren, um eine unternehmerische Entscheidung oder eine Entscheidung im öffentlichen Sektor zu beeinflussen (einschließlich des Erwirkens einer Beschleunigung). Dies gilt auch für Zuwendungen wie Geschenke, Bewirtungen und Einladung zu Veranstaltungen. Auch bei Spenden und Sponsoring sind die (Rahmen-)Vertragspartner zur Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Die (Rahmen-)Vertragspartner haben geeignete Systeme zu betreiben, um ihre Verpflichtungen, die sich aus dieser Ziffer 3.3. ergeben, einzuhalten, Verstöße hiergegen zu identifizieren und derartigen Verstößen vorzubeugen. 

3.4 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die (Rahmen-)Vertragspartner müssen alle geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und alle Maßnahmen ergreifen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Einflussbereich zu verhindern.

3.5 Vertraulichkeit / Datenschutz

Die (Rahmen-)Vertragspartner verpflichten sich, bezüglich des Schutzes vertraulicher Informationen den angemessenen Erwartungen der DRKS, ihrer Zulieferer, sonstigen Kunden, Verbraucher und Beschäftigten gerecht zu werden.

Die (Rahmen-)Vertragspartner haben bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von vertraulichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Regelungen zur Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

3.6 Geistiges Eigentum

Die (Rahmen-)Vertragspartner verpflichten sich, Rechte an geistigem Eigentum seiner Beschäftigten und Geschäftspartner (einschließlich [Unternehmen]) zu respektieren und zu schützen. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte, Marken und Patente. Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

4. Kommunikation

Von (Rahmen-)Vertragspartnern wird erwartet, dass sie die Grundsätze dieser Verhaltensrichtlinie an ihre Beschäftigten, Subunternehmen, Unterauftragnehmer weitergeben und adressieren.

5. Umsetzung der Anforderungen

Die (Rahmen-)Vertragspartner benennen eine Kontaktperson für unter Ziffern 1, 2 und 3 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze.

Die (Rahmen-)Vertragspartner haben die unter Ziffern 1, 2 und 3 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze einzuhalten und zu deren Umsetzung geeignete Maßnahmen (insbesondere Präventionsmaßnahmen) zu ergreifen. Sie müssen die unter Ziffern 1, 2 und 3 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze gegenüber ihren (Rahmen-) Vertragspartner entlang der Lieferkette angemessen adressieren.

Von den (Rahmen-)Vertragspartnern wird erwartet, dass sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die unter Ziffern 1, 2 und 3 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze entlang der Lieferkette zu identifizieren.

Die DRKS erwartet, dass die (Rahmen-)Vertragspartner eine wirksame Beschwerdemöglichkeit anbieten, die dazu geeignet ist, dass einzelne Personen oder Personengemeinschaften über diesen Weg Rechtsverstöße und/oder Verstöße gegen die unter Ziffern 1, 2 und 3 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze sowie Verdachtsfälle derartiger Verstöße melden können. 

Die (Rahmen-)Vertragspartner sind in jedem Falle wenigstens dazu verpflichtet, soweit die Einrichtung derartiger Beschwerdemöglichkeiten bzw. -kanäle ihnen gesetzlich vorgeschrieben sind, die diesbezüglichen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 

Soweit die DRKS zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen, insbesondere nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), verpflichtet ist, haben die (Rahmen-) Vertragspartner ihr sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um derartige Anforderungen erfüllen zu können. 

Wenn ein Verstoß gegen die unter Ziffern 1, 2 und 3 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze vorliegt oder aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht, haben die (Rahmen-) Vertragspartner dies der DRKS unverzüglich zu melden. Weiterhin haben sie in den vorgenannten Fällen unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und die DRKS auch über diese zu informieren. Handelt es sich um einen Verstoß, der nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, werden die (Rahmen-)Vertragspartner im Hinblick auf die Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Beendigung oder Minimierung derartiger Verstöße einschließlich eines Zeitplans mit der DRKS kooperieren.

Im Falle eines solchen Verstoßes gegen die unter Ziffern 1, 2 und 3 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze oder des Verdachts eines solchen Verstoßes gewähren die (Rahmen-)Vertragspartner der DRKS oder einem unabhängigen Dienstleister weiterhin das Recht, nach angemessener vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten Beurteilungen und Inspektionen vor Ort in den Geschäftsräumen und Produktionsstandorten der (Rahmen-)Vertragspartner durchzuführen und die relevanten Unterlagen einzusehen.

Im Rahmen der vorgenannten Prüfungen ist die DRKS unter anderem auch berechtigt, Gespräche mit ausgewählten Beschäftigten der (Rahmen-)Vertragspartner zu führen. 

In jedem Falle werden sich die vorgenannten Prüfungen lediglich auf die Einhaltung der sozialen, ökologischen und ethischen Grundsätze beziehen.

Die vorstehenden Regelungen im Zusammenhang mit den dort beschriebenen Prüfungen gelten unbeschadet angemessener Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Einhaltung von zwingend geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Jedenfalls haben die (Rahmen-)Vertragspartner zur Erfüllung ihrer vorstehend aufgeführten Pflichten im Zusammenhang mit den vorgenannten Prüfungen ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur offenzulegen und diese dürfen auch nur verwendet werden, soweit es zum Zwecke dieser Prüfungen notwendig ist.